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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – Mietspiegel und Erfordernis der Angabe des Baujahres

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AG Leonberg, Az.: 8 C 765/15, Urteil vom 21.07.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 45,– € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Streitwert: bis 1.500.00 €
Tatbestand
Die Kläger streiten um ein Mieterhöhungsverlangen und um Nutzungsentschädigung für einen Stellplatz.

Die Beklagten sind seit April 1997 Mieter einer 5-Zimmerwohnung in der H.-straße … in … . Die Kläger sind im Jahr 2013 durch Eigentumserwerb Vermieter geworden.

Symbolfoto: Von crystal light /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 19.05.2015 (Bl. 4/6 d.A.) haben die Kläger die Beklagten aufgefordert, der Erhöhung der Kaltmiete von 4,25 € auf 515,10 € pro Quadratmeter bis zum 12.06.2015 zuzustimmen. Die Miete war seit 1999 nicht mehr erhöht worden, die Beklagten bezahlten für die 101 qm große Wohnung 430,– € monatlich. In diesem Mieterhöhungsverlangen wurde auf den Mietspiegel Leonberg 2013 Bezug genommen. Zur Begründung wurde erklärt, dass sich ausweislich dieses Mietspiegels die Miete bei einer mittleren Ausstattung und einer Lage mit Vorteilen auf durchschnittlich 6,70 € pro Quadratmeter belaufe. Selbst bei einer einfachen Ausstattung in durchschnittlicher Lage sei immer noch von einem Mittelwert von 6,– € pro Quadratmeter auszugehen.

Die Beklagten haben nicht zugestimmt. Die Kläger haben sodann mit ihrer Klage vom 22.10.2015 Zustimmung zur Mieterhöhung ab 01.08.2015 begehrt.

Auf die Klage haben sich die Beklagten zunächst mit der Begründung verteidigt, das Mieterhöhungsverlangen sei unzulässig, da das Erhöhungsverlangen keinerlei Einstufungskriterien benannt habe.

Darauf hin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2016 nähere Angaben zur Ausstattung und zur Lage gemacht. Die Beklagten haben diese für ausreichend erachtet und in der Folge der Mieterhöhung auf monatlich 515,10 € ab 01.05.2016 zugestimmt.

Für di[…]


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