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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen

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ArbG Hamburg – Az.: 13 Ca 183/11 – Urteil vom 20.04.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf € 28.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin restliche Vergütungsansprüche aus einem zwischenzeitlichen beendeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geltend.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin auf Basis des Arbeitsvertrages vom 5.6.2008 (Bl. 4 – 10 d.A.), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat, seit dem 5.6.2008 beschäftigt gewesen:

㤠1 Vertragsgegenstand / Tarifanwendung

Der Mitarbeiter wird als Sachbearbeiter/in eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kunden des Arbeitgebers (Entleihern) an verschiedenen Orten im gesamten Bundesgebiet und ggf. im benachbarten Ausland tätig zu werden.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständiger Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge (Mantel-Tarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag).

Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt.

Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 12 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv.

Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen Tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus dem Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstige Regelung ergibt.

§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten ab Fälligkeit geltend machen.

2. Ansprüche, die nicht inn[…]


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