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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstbarkeit für überirdische Hochspannungsleitung

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 165/17 – Urteil vom 23.03.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.08.2017, Az. 21 O 4/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin fordert die Unterbindung einer Beeinträchtigung durch auf Hochspannungsleitungen sitzende Vögel (Vogelkot).

Die Beklagte betreibt das Übertragungsnetz in Baden-Württemberg bestehend aus den Stromleitungen mit 380-Kilovolt- und 220-Kilovolt-Leitungen (Höchstspannungsnetz).

Auf dem angemieteten Grundstück O-Weg 2 in B führt die Klägerin einen Betrieb zur Entwicklung und Fertigung von Segelflugzeugen und Motorseglern. Über dieses Grundstück verlaufen das gesamte Gelände überspannend zwei von der Beklagten betriebene Hochspannungsleitungen (380-Kilovolt-Leitungen) mit einem dazugehörigen Strommast; zwei weitere Strommasten mit 110-Kilovolt-Leitungen werden nicht von der Beklagten betrieben. Zu Lasten des Grundstücks, das seit Eintragung im Grundbuch am 19.9.2000 im Eigentum von Frau E .W. steht, ist in Abteilung II des Grundbuchs des Grundbuchamts B, Nr. …, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit wegen Duldung und Unterhaltung von Stromversorgungskabeln sowie Telekommunikationskabeln für die B AG in Karlsruhe gemäß Bewilligung vom 27.3.1996 eingetragen (vgl. Grundbuchauszug).

Mit Erklärung vom 28.2.2013 hat die Grundstückseigentümerin die Klägerin ermächtigt, den ihr gegen die Beklagte zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Die Klägerin hat vorgetragen, auf den beiden das Grundstück überspannenden Hochspannungsleitungen, dem Strommast und dem Erdkabel lasse sich regelmäßig eine Vielzahl von Vögeln (mehrere hundert) je nach Jahreszeit nieder. Insbesondere zweimal im Jahr in den Zugvogelzeiten im Frühjahr und Herbst gebe es über mehrere Wochen eine große Ansammlung von Vögeln, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des darunter liegenden Parkplatzes und der Flugzeuge führe. Die Beeinträchtigungen gingen haup[…]


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