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Krankheitskostenversicherung – Rücktritt bei Nichtangabe von Vorerkrankungen

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Krankheitskostenversicherung: Die Folgen der Nichtangabe von Vorerkrankungen
Die Krankheitskostenversicherung ist ein zentrales Element des deutschen Gesundheitssystems. Sie bietet finanziellen Schutz bei Krankheit und Unfall. Doch was passiert, wenn bei Abschluss einer solchen Versicherung Vorerkrankungen nicht angegeben werden? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in einem Urteil vom 28.02.2020 (Az.: I-20 U 160/19) mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 160/19 >>>

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Die Ausgangssituation
Ein Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestandes seiner privaten Krankheitskostenversicherung, nachdem die Versicherungsgesellschaft von ihrem Recht zum Rücktritt Gebrauch gemacht hatte. Grund für den Rücktritt war die Nichtangabe einer Vorerkrankung des Klägers bei Vertragsabschluss. Der Kläger hatte zwar angegeben, dass in den letzten drei Jahren Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden hatten, jedoch verschwieg er einen Autounfall und die darauf folgenden Arztbesuche wegen möglicher Rückenbeschwerden.
Die Argumentation des Klägers
Der Kläger wandte sich gegen das Urteil der ersten Instanz und führte an, dass er bei Vertragsabschluss nicht an den Unfall und die nachfolgenden Arztbesuche gedacht oder diesen keine Bedeutung beigemessen habe. Er argumentierte, dass er die Umstände vergessen habe und daher keine vorsätzliche Falschangabe gemacht habe.
Die Sicht der Versicherung
Die Versicherungsgesellschaft verteidigte ihre Entscheidung zum Rücktritt. Sie argumentierte, dass der Kläger die Obliegenheit zur Anzeige aller bekannten Gefahrumstände verletzt habe. Ein möglicher Unfall und daraus resultierende Rückenbeschwerden seien keine Bagatellen und hätten bei der Risikobewertung eine Rolle gespielt.
Das Urteil des OLG Hamm
Das OLG Hamm entschied, dass die Berufung des Klägers unbegründet sei. Die Versicherungsgesellschaft habe rechtmäßig von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Der Kläger habe die objektiv falschen Angaben vorsätzlich gemacht. Das Gericht stützte sich dabei auf die Vermutungsregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG, wonach bei einer objektiven Verletzung der Anzeigeobliegenheit Vorsatz vermutet wird. Der Kläger konnte diese Vermutung nicht widerlegen.
Bedeutung für den Versicherungsnehmer
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten und vollständigen Angabe aller relevanten Gesundheitsinformationen bei Abschluss einer Kra[…]


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