LG Itzehoe – Az.: 11 S 20/11 – Urteil vom 16.08.2011
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 8.600,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft O. in P. dazu verpflichtet war, die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums des Klägers an die Erwerber T. und A. zu erteilen. Auf die zutreffenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils wird in erster Linie verwiesen.
Ist in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung eine Zustimmung benötigt, darf diese nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Da jeder Eigentümer einer Sache grundsätzlich „nach Belieben“ (§ 903 Satz 1 BGB, § 10 Abs. 1 WEG i. V. m. § 747 BGB) mit seinem Eigentum verfahren kann, ist die Regelung des § 12 WEG als Ausnahme von der Verbotsvorschrift des § 137 Satz 1 BGB eng auszulegen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der vorgenannten Vorschrift, aufgrund dessen die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer durch die Veräußerung des Wohnungseigentums konkret unzumutbar gefährdet würden, ist weder aufgrund von einzelnen erwiesenen Vorkommnissen und Umständen noch aufgrund einer Gesamtschau anzunehmen.
Als Gründe für eine Zustimmungsverweigerung kommen lediglich solche in Betracht, die ihre Ursache in der Person oder im Umfeld des Erwerbers haben und zudem schwerwiegend und nachhaltig sind. Unzuträglichkeiten, persönliche Spannungen oder Vorkommnisse, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können, sind nicht ausreichend. Denn ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Veräußerungswilligen durch Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt sich nur, wenn umgekehrt die Zustimmung zur Veräußerung einen nicht weniger erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Zustimmungsverweigernden darstellen würde (OLG Zweibrücken ZWE 2006, 46 f.; OLG Frankfurt NZM 2006, 380 f.).
Ein wichtiger Grund kann die mangelnde Sicherheit der Erfüllung der Beitragspflichten und der Finanzierungsverpflichtungen durch den Erwerber […]