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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

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AG Forchheim, Aktenzeichen:  70 C 131/14, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2015

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei als Gesamtgläubiger gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Amtsgerichts Forchheim vom 29.09.2015 zu erstattenden Kosten werden auf 1.071,00 €  (in Worten: eintausendeinundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 15.10.2015 festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Beklagtenvertreter beantragte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.10.2015 die Festsetzung von Sachverständigenkosten eines Privatgutachtens i.H.v. netto 460,– €. Diese wurden seitens des Klägervertreters bestritten. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Allein anhand dieser Vorschrift hat auch die Beurteilung zu erfolgen, ob die Sachverständigenkosten ersetzt werden können.

Die Einholung eines Privatgutachtens ist nach der Rechtsprechung als notwendig anzusehen, wenn die Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zu einem Rechtsstreit steht und eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei diese Tätigkeit ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: VI ZB 59/12).

Im vorliegenden Fall ist die Klage vom 18.02.2014 am 21.02.2014 bei Gericht eingegangen. Am 25.02.2014 wurde die Klage der Beklagten zu 1) zugestellt. Das Gutachten wurde während dieser Zeit am 24.02.2014 in Auftrag gegeben. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen steht daher in unmittelbarer Beziehung zum Rechtsstreit. Hieran bestehen keine Zweifel.

Die Einholung des Gutachtens wird aus ex ante Sicht der Beklagtenpartei auch als sachdienlich angesehen. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten zu 2) nach der Kollision selbst erklärt, dass er ca. ein halbes Jahr vorher einen Unfallschaden gleicher Art am Stoßfänger gehabt habe. Damit bestand für die Beklagtenpartei der begründete Anlass zu einer Prüfung des Unfallverlaufs und der Schadensverursachung. Wie sich im Endergebnis auch he[…]


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