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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen

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AG Heidelberg – Az.: 29 C 484/10 – Urteil vom 23.02.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Tatbestand entfällt, § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 361,40 EUR aus §§7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bzw. aus §§ 823 Abs.1 BGB, 115 Abs.1 Nr.1 VVG. Der Kläger konnte aus dem Verkehrsunfall vom 1.7.2010 in D. lediglich fiktive Reparaturkosten in Höhe von 1.537, 24 EUR ersetzt verlangen. Dieser Betrag wurde von der Beklagten nach unstreitigem Klägervortrag vor Klagerhebung bereits beglichen. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens zwar grundsätzlich die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. (BGH, Urteil vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. (BGH, Urteil vom 22.6.2010-VI ZR 337/09; BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09) Vorliegend hat der Kläger ein ordnungsgemäßes privates Gutachten des Ingenieurbüros für Kfz-Technik A. S. GmbH vorgelegt, welches fiktive Reparaturkosten in Höhe von 1.673,64 EUR auf Basis von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelte. Jedoch kann der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer günstigeren Fachwerkstatt verweisen. (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09) Anderenfalls würde das Integritätsinteresse gegenüber dem Grundsatz des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots, der gerade auch mit der Einführung von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Einzug in die gesetzliche Regelung der Schadensberechnung gefunden hat, zu weit in den Vordergrund gerückt werden. (LG Heidelberg, Urteil vom 25.4.2006 2 S 55/05) Dabei muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09) Dies setzt auch voraus, dass der potentielle Vertragspartner konkret mit Adresse und Erreichbarkeit benannt wird, und dass konkrete Angaben, die die Gleichwertigkeit der dort vorgenommenen Leistungen im Vergleich zu denen einer markengebundenen Fachwerkstatt betreffen gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die freie Werkstatt von einem Kfz-Meister geführt wird, ob sie DIN-zertifiziert oder sonst mit einem Eurogarant-Siegel ausgestattet ist, ob Originalersatzteile verwendet werden und ob nach den jeweiligen Richtlinien der Hersteller gearbeitet wird. (vgl. AG Mannheim, Urteil vom 9.1.2009 9 C 381/08; BGH, Urteil vorn 13.7.2010 VI ZR 259/09) Vorliegend legt die Beklagte hinreichend dar, dass eine Reparatur in den von ihr benannten Referenzwerkstätten gegenüber der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist….


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