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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Straftaten und Beleidigungen gegenüber anderen Mietern

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 181/18, Urteil vom 31.07.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, die in 14… B…, EG 1, zur Mietvertragsnummer … belegenen Wohnung, bestehend aus zwei Räumen, Küche, Flur, Bad, Balkon und dazugehörigen Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleitung in Höhe von 4.900,00 Euro und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die von dem Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung in der Hauptsache zu leistende Sicherheit erhöht sich zudem ab dem Monat September 2019 jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats um weitere 408,97 Euro.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.347,64 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem am ….1969 in H… geborenen Beklagten die Räumung einer von ihm bewohnten Wohnung, gelegen im Erdgeschoss des Hauses … in 14… B…, bestehend aus zwei Räumen, Küche, Flur, Bad mit WC, Balkon mit einer Wohnfläche von ca. 51 qm und dazugehörigen Kellerraum. Als Miete wurde zwischen den Prozessparteien im Mietvertrag vom 21.02.2017 – Anlage Blatt 8 bis 11 der Akte – ein Betrag von monatlich brutto 408,97 Euro vereinbart, wobei Bestandteil dieser Miete eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 130,00 Euro und die Grundmiete in Höhe von 278,97 Euro ist.

Bereits mit Schreiben vom 13.06.2017 forderte die Klägerin unstreitig den Beklagten auf, sich zukünftig an die Hausordnung zu halten und die für das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus notwendigen Regeln zu beachten.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 forderte die Klägerin den Beklagten zudem ebenso unstreitig auf, eine unerlaubt auf dem Grundstück der Klägerin gepflanzte Tanne zu entfernen.

Nach weiteren Beschwerden vom Mietern des Hauses forderte die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 01.02.2018 unstreitig den Beklagten auf, auf die Mitmieter des Hauses Rücksicht zu nehmen.

Trotz dieser klägerischen Aufforderungen beging der Beklagte dann am 10.02.2018 an einem in demselben Haus wohnende Mieter – dem Zeugen M… M… – unstreitig eine Körperverletzung, weshalb der Beklagte dann auch erneut durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am ….2019 (Az.: 25a Cs …) u.a. wegen dieser Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wur[…]


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