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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Straftat – Ausschlussfrist – Dieselskandal

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ArbG Braunschweig – Az.: 8 Ca 451/18 – Teilurteil vom 11.05.2020

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17. August 2018 aufgelöst wurde, insbesondere nicht zum 30. November 2018, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.

2. Die Klageanträge zu 4.), zu 5.) und zu 6.) werden abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 874.519,39 €.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage des Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger macht darüber hinaus Bonuszahlungen für das Jahr 2018 sowie Schadensersatz geltend.

Der Kläger ist am 21. Dezember 1964 geboren. Er ist verheiratet.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1991 beschäftigt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. März 1991. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. März 2000 wurde er ab April 2000 im Bereich der technischen Entwicklung eingesetzt. Dort war er für die Entwicklung des Automatikgetriebes mitverantwortlich. Diese Position behielt er bis Juli 2004. In dem Zeitraum von Juli 2004 bis November 2006 war der Kläger verantwortlich für die Getriebeentwicklung.

Im Jahr 2006 erfolgte die Einrichtung eines Ombudsmanns bei der Beklagten. Es wurde ein Hinweisgebersystem eingerichtet. Im Jahr 2007 wurde zudem ein Chief Compliance Officer benannt.

Sodann wurde der Kläger ab dem 1. November 2006 bis September 2010 von der Beklagten als Hauptabteilungsleiter der Hauptabteilung EAD eingesetzt. In diesem Bereich war er verantwortlich für die Dieselmotorenentwicklung. Auf das Stellenprofil des Leiters der Hauptabteilung EAD gemäß Anlage B 5 wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Beklagte organisierte ihr Unternehmen nach sogenannten Marken. Für die Marke V. bestand dabei unterhalb des Vorstandes im aktienrechtlichen Sinne ein sogenannter Markenvorstand.

Der Kläger gehörte während seiner Zeit als Hauptabteilungsleiter „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) der zweiten Leitungsebene unterhalb des Markenvorstand an. Zwischen dem Markenvorstand und dem Kläger stand nur der Geschäftsbereichsleiter „Entwicklung Aggregate“ (EA). Dieser berichtete seinerseits an das für den Bereich „Technische Entwicklung“ zuständige Mitglied des Markenvorstands.

Der Bereich „Entwicklung Aggregate“ (EA) umfasste neben der Hauptabteilung des Klägers (EAD[…]


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