Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Identifizierung einer Person anhand eines Messfotos

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Braunschweig, Az.: 1 Ss (B) 38/00, Beschluss vom 11.07.2000

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts H vom 27. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens — an das Amtsgericht H zurückverwiesen.
Gründe
I.

Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h mit einer Geldbuße von 300,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat belegt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene am 28.03.1999 gegen 18.20 Uhr mit einem Pkw die Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung … befahren habe. In Höhe von km 161,55 habe er im Bereich einer Baustelle die dort nach einem Geschwindigkeitstrichter auf 80 km/h begrenzte Geschwindigkeit überschritten, indem er mindestens 129 km/h gefahren sei. Der Betroffene hat keine Angaben zur Sache gemacht und — wie die Verfahrensrüge ergibt — sich vorprozessual dahin eingelassen, daß er das gemessene Fahrzeug nicht gefahren habe. Das Amtsgericht hat sich von der Täterschaft aufgrund eines Radarfotos nach Anhörung eines Sachverständigen für Humanbiologie von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt. Hiergegen hat der Betroffene unter Erhebung der Verfahrens- und der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat deren Verwerfung gemäß den §§ 349 Abs.2 StPO, 79 Abs.3 OWiG beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden; in der Sache selbst ist ihr auch ein Zwischenerfolg beschieden. Denn die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge ist i.S.d. §§ 344 Abs.2 S.2 StPO, 79 Abs.3 OWiG in zulässiger Weise vorgetragen worden (vgl. zum erforderlichen Tatsachenvortrag Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 244 Rdnr. 181) und auch in der Sache selbst begründet.

Die Reichweite der Aufklärungspflicht ist auch im Bußgeldverfahren dahin zu bestimmen, daß eine Beweiserhebung stets notwendig ist, wenn die Sachlage unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Verfahrensablaufs zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder sie zumindest nahelegt; dies gilt unabhängig davon, ob Beweisanträge angekündigt oder gestellt sind (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 77 Rdnr.3 u. 7 m.Rspr.Nw.). Im vorliegenden Fall hat der Betroffene bereits seit seiner bußgeldbehördlichen Anhörung in Abrede genommen, der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein. Die zuständige Polizeidienststelle hat ermitte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv