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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides

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Bezeichnung der Tat und der Begehung
OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 34 Ss 802/19 – Beschluss vom 16.06.2020

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C. vom 07. Juni 2019 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Das Amtsgericht C. verurteilte den Betroffenen am 07.06.2019 wegen fahrlässiger illegaler Verbringung von Abfällen, die keine gefährlichen Güter sind, gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbfVerbrG zu der Geldbuße von 300 €, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma X. GmbH in D./Deutschland bei der Anmeldung einer Sendung von Altschuhen in den Irak in der Ausfuhrmeldung angegeben habe, es handle sich um „sortierte Altschuhe“ während es sich in Wahrheit um eine „unsortierte Mischung aus alten tragbaren und nicht mehr tragbaren paarweisen Schuhe“ gehandelt habe, welche aus den von der Firma X. aufgestellten Sammelcontainern für Altschuhe stammten.

Mit der hiergegen eingelegten Rechtbeschwerde erstrebt der Betroffene seinen Freispruch. Er ist der Ansicht, dass es sich bei den zum Versand verpackten Schuhen nicht mehr um Abfall gehandelt habe, weil bezüglich der in den Container vorhandenen Schuhen insoweit eine Vorsortierung vorgenommen worden sei und diese von sonstigen verwertbaren oder unverwertbaren Alttextilien und Fehlwürfen getrennt worden seien. Eine solche „Vorsortierung“ genüge, weil für derartige Schuhe ein Markt bestehe, weshalb der Container mit den Schuhen für einen Betrag von 22.724,00 € an einen Abnehmer im Irak verkauft habe werden können. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Ansicht vertreten, das Amtsgericht habe den Betroffene zu Unrecht lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, vielmehr habe der Betroffenen eine Straftat nach § 18b Abs.1 Nr. 1 AbfVerbrG begangen, da die Ausfuhr derartiger Waren einer Notifizierung bedurft hätte.

Auf die Rechtsbeschwerde, über die der Senat gem. § 80a Abs. 1, Abs. 2 OWiG in der Besetzung mit einem Richter entscheidet, da dem Verfahren ein Bußgeldbescheid von weniger als fünftausend Euro zugrunde liegt, war das Verfahren mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kosten- und Auslagenfolge einzustellen, weil es an einem wirksamen Bußgeldbescheid und damit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (§ 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

II.

1. In ihrem Bußgeldbescheid vom 13.12.2018 „umschreibt“ die B[…]


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