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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung eines gemeinnützigen Vereins

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 532 C 395/15, Urteil vom 18.12.2015

1. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen bewohnte Wohnung im 2. OG rechts des Hauses … zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.000,00 abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von € 8.000,00 leistet. Im Übrigen bleibt den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf € 15.780,00 festgesetzt (§ 41 Abs. 1 GKG).
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die geräumte Herausgabe einer Mietwohnung, nachdem er das Mietverhältnis ordentlich gekündigt hat.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zielsetzung ausweislich der Regelung in § 2 seiner Satzung darin besteht, „auf der Grundlage der anthroposophischen [Lehre] Rudolf Steiners Kinder und Jugendliche zu fördern“, wozu nach Abs. 2 „das Betreiben geeigneter Institute und Projekte“ gehört. Hierzu betreibt der klägerische Verein im Hause … das „…“ – eine stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, in der Kinder, die aufgrund Kindeswohlgefährdung nicht in ihrer Ursprungsfamilie bleiben können, durch die Hamburger Jugendämter und meist auch auf Veranlassung der Familiengerichte dauerhaft untergebracht werden. Die Einrichtung beruht auf einem Lebensgemeinschaftsmodell, d.h. die zugewiesenen Kinder wohnen mit den Pädagogen und deren leiblichen Kindern gemeinsam in einer Wohnung (sog. „familienanaloges Wohnen“). In dem Haus … befinden sich derzeit zwei Wohnungen, die in dieser Weise für familienanaloges Wohnen genutzt werden. Eine weitere Wohnung in diesem Haus – nämlich die im 2. OG rechts belegene, hier streitgegenständliche Wohnung – ist mit Mietvertrag vom 4.7.2000 zu Wohnzwecken an die Beklagten vermietet worden.

Im Mietvertragsrubrum ist als Vermieter die „Heilpädagogisch-therapeutische Arbeitsgemeinschaft“ benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 zur Akte gereichten Mietvertrag Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.2.2014 begehrte der Kläger von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete (Anlage B1). Dem stimmten die Beklagten im Rahmen eine[…]


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