Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Borreliose

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Frankfurt – Az.: 2-30 O 229/21 – Urteil vom 14.04.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.

Der Kläger und die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, sind seit dem Jahr 2007 durch eine „Unfallversicherung …“ miteinander verbunden. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AUB … zu Grunde.

Nach § 1 Ziffer 1.1 der Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. § 1 Ziffer 2.4 a) lautet:

„Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall: Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden (z.B. Borreliose, (…)).“

§ 2 Ziffer 1.1 lautet:

„Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beschränkt ist (Invalidität). Die Invalidität muss darüber hinaus

a) innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie

b) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und

c) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht sein.“

(Symbolfoto: 24K-Production/Shutterstock.com)

Die Versicherungssumme beträgt 50.000 € für den Invaliditätsfall. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität, wobei eine Gliedertaxe vereinbart wurde. Für die dort nicht aufgeführten Körperteile bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen § 2 Ziffer 1.2 a und c der Versicherungsbedingungen. Vereinbart wurde des Weiteren eine lebenslang 2 % dynamische Rente ab 50 % Invalidität mit einem Ausga[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv