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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtnahme in Messdaten einer Maßnahme zur Geschwindigkeitsüberwachung

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AG Daun – Az.: 4a OWi 28/18 – Beschluss vom 04.04.2018

1. Das Polizeipräsidium R. – Zentrale Bußgeldstelle – wird auf den Antrag des Betroffenen vom 22.03.2018 angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen die digitalen Falldatensätze zur Messserie, der Statistikdatei dazu und der Instandsetzung-, Wartungs- sowie Reparaturnachweise für das Geschwindigkeitsmessgerät seit der letzten Eichung zur Verfügung zu stellen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

3. Angewendete Vorschriften: §§ 62, 68 OWiG; 46 OWiG iVm 467 StPO
Gründe
1. Dem Betroffenen wird mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums R. vom 09.02.2018 – Aktenzeichen 500.04231732.5 – vorgeworfen, am 21.10.2017 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h überschritten zu haben. Mit Schreiben vom 20.02.2018 hat der Verteidiger des Betroffenen nach erhaltener Akteneinsicht die Unvollständigkeit der Akte gerügt, insbesondere das Fehlen der digitalen Falldatensätze der Messserie des Betroffenen, der Statistikdatei und der Wartungs- sowie Instandsetzungsnachweise seit der letzten Eichung. Mit Schreiben vom 22.03.2018 hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt. Die Zentrale Bußgeldsteile S. ist diesem Antrag nicht nachgekommen.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig und das AG Daun zur Entscheidung berufen, er ist begründet.

Die Zentrale Bußgeldstelle S. war antragsgemäß zu verpflichten, dem Betroffenen Einsicht in die gesamte Messserie zu verschaffen.

Offen bleiben kann dabei, ob sich der Anspruch des Betroffenen schon aus dem Akteneinsichtsrecht gemäß §§ 46 OWiG, 147 StPO ergibt. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass ein Messfilm bzw. eine Messdatei (noch) nicht Aktenbestandteil ist, ergibt sich ein derartiges Einsichtsrecht zumindest aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, welcher allgemein im Verfahrensrecht bzw. Prozessrecht gilt.

Auszugehen ist dabei davon, dass ein Betroffener oder ein Verteidiger bei Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung nicht pauschal behaupten kann, die Richtigkeit der Messung werde angezweifelt. Er muss vielmehr- da es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels Vitronic Poliscan Speed um ein sogenanntes standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren handelt, bei dem durch die PTB im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung […]


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