Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug
OLG Frankfurt – Az.: 2 U 91/14 – Beschluss vom 05.08.2014
Gründe
Der Senat erwägt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da sie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat tritt der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch das Landgericht in vollem Umfang bei. Das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Nach vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes gilt folgendes: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ….7.201x gegen 15.30 Uhr in O1 in der Straße A in Höhe des Hauses Nr. … ereignete. Der Hergang des Unfalls und ein Teil der geltend gemachten Schadenspositionen sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) hat auf die in Höhe von insgesamt 9.584,25 € nebst Zinsen zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemachte Forderung der Klägerin Teilbeträge von 3.130,81 €, weitere 386,45 € sowie 302,50 € gezahlt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z1 die Klage durch Urteil vom 15.4.2014, der Klägerin zugestellt am 25.4.2014, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten jedenfalls nicht weitergehend als in Höhe einer Haftungsquote von 33 %, so dass nach den erfolgten Zahlungen keine weiteren Ansprüche verblieben. Dies ergebe ich aus einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile, soweit diese feststünden. Die Klägerin habe den Unfall schuldhaft verursacht, indem sie beim Abbiegen nach rechts zunächst nach links ausgeholt und sodann nicht auf den nachfolgenden Verkehr geachtet habe. Dass auch die Beklagte zu 2) den Unfall verschuldet hätte, weil sie in einer unklaren Verkehrslage überholt hätte, stehe nicht fest. Denn es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin vor dem Abbiegen rechts geblinkt hätte. Zwar habe die Zeugin Z1 diese Behauptung der Klägerin bestätigt, ihre Aussage sei aber nicht hinreichend plausibel, so dass Zweifel an der Richtigkeit verblieben. Auch dass die Beklagte zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit, also mit mehr als 30 km/h gefahren wäre, sei nicht bewiesen. Die Angaben der Zeugin, welche auf ihrer Schätzung beruhten, hätten dies nicht beweisen können. Danach überwiege der Verursachungsanteil des Fahrzeugs der Klägerin; sie trage eine besondere Verantwortung für einen gefahrlosen Abbiegevorgang, da sie zum Abbiegen nach links ausgeholt und dadurch eine unklare Verkehrssituation herbeigeführt habe. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen stehe der Klägerin jedenfalls ein weiterer Anspruch nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Mit ihrer am 20.5.2014 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.7.2014 an diesem Tage begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beanstandet die Beweiswürdigung durch das Landgericht….