In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Auszubildende, Kinder, Schüler, Studierende sowie Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, versichert. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten, der Schule, der Hochschule etc. erleidet. Versichert sind unter Umständen auch Umwege. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ (kurz D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei dem Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen. Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des Verunfallten länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine Verletztenrente (30% MdE bei Unfall in einem landwirtschaftlichen Unternehmen). Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de Das errichtete Werk ist bei einem Werkvertrag ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte oder die allgemein übliche Beschaffenheit hat. Ist das erstellte Werk mangelhaft, kann der Besteller vom Unternehmer Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllungsfrist muss angemessen sein. In der Regel ist eine Frist von 10 bis 20 Werktagen zur Nacherfüllung angemessen, […]