SG Bremen, Az.: S 7 KR 53/11, Urteil vom 13.06.2016
Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Symbolfoto: denisfilm /Bigstock
Die Klägerin wendet sich gegen einen Zahlungsbescheid der Beklagten.
Die am 13.05.1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich im Wege der Familienversicherung krankenversichert.
Mit Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. Ma aus A-Stadt-L. vom 11.12.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Kostenübernahme für Zahnersatz. Es sollte sich um eine kombinierte Variante aus festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz handeln.
Mit Schreiben vom 05.02.2007 sagte die Beklagte der Klägerin die Kostenübernahme für den Zahnersatz in Höhe von 2678,62 € zu. Hierbei handelte es sich um den doppelten Festzuschuss im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB V.
Am 08.05.2007 teilte die Zahnarztpraxis Dr. Ma der Beklagten mit, dass sich die Klägerin die Arbeit nicht einsetzen lassen wolle und man über Teilleistungen abrechnen werde.
Am 14.06.2007 erstellte die Zahnarztpraxis Dr. Ma einen neuen Heil- und Kostenplan für die Klägerin für festsitzenden Zahnersatz. Die Klägerin trat etwaige Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten an den Zahnarzt Dr. Ma ab.
Die Beklagte sagte daraufhin eine Kostenübernahme in Höhe von 2691,38 € zu. Hierbei handelte es sich erneut um den doppelten Festzuschuss im Sinne von § 55 Abs. 2 SGB V.
Mit Schreiben vom 12.07.2007 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten mitteilen, dass ihr Vertrauensverhältnis in Dr. Ma erschüttert sei und sie beabsichtige eine Zahnversorgung bei einem anderen Zahnarzt vornehmen zu lassen.
Am 19.07.2007 beauftragte die Beklagte daraufhin einen Gutachter. Dieser stellte auf Grundlage einer Untersuchung der Klägerin am 07.08.2007 fest, dass die Versorgung im Wesentlichen nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sei, jedoch kleinere Nachbesserungen erforderlich wären.
Mit Schreiben vom 25.03.2008 überreichte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen Zahnarztes K.. Dieser hatte festgestellt, dass die Anfertigu[…]