VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 5 K 177/02.TR
Urteil vom 12.06.2002
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Nutzungsuntersagung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger tragt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine baupolizeiliche Verfügung, mit der der Betrieb eines sogenannten Skybeamers untersagt wird. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger betreibt eine Diskothek in xxx, Stadtteil xxx, Gemarkung xxx, Parzelle 27/7-F56. Diese befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen „Gewerbegebiet an der xxx“. An der Diskothek befindet sich ein Disko-Himmelsstrahler – sogenannter Skybeamer -, der auf die Örtlichkeit durch am Nachthimmel weithin sichtbare gebündelte Lichtstrahlen aufmerksam macht.
Die Genehmigung zur Errichtung dieser Diskothek datiert vom 17. Juli 1998. Des Weiteren ist mit Baugenehmigung vom 15. März 1999 die Errichtung mehrerer Werbeanlagen durch die Beklagte genehmigt worden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um ein Hinweisschild außerhalb des Gebäudes im Einfahrtsbereich in Ständerbauweise und in der Größe von 3m x 2,85 m. Darüber hinaus genehmigte sie zwei Werbeträger im Giebeldach an der Vorderfront rechts und links in der Größe von jeweils 1,20 m x 0,67 m.
Mit Verfügung vom 9. November 2000 untersagte die Beklagte den Betrieb des auf dem Dach des Unterhaltungscenters installierten Disko-Himmelsstrahlers ab sofort.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung xxx mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, der Skybeamer erzeuge eine auf große Entfernung sichtbare Lichtsäule im Nachthimmel, die Gäste auf den Standort der Diskothek hinweise. Es handele sich bei dem Skybeamer daher um eine Werbeanlage im […]