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Frachtführerhaftung bei Autotransportwaggonüberführung – Verjährung HGB

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LG Verden, Az.: 9 O 15/15, Urteil vom 13.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein auf Besorgung der Beförderung fabrikneuer PKW spezialisierte Spedition. Sie verfügt über einen eigenen Fuhrpark für Transporte auf der Straße und auf der Schien. Die Beklagte ist ein Eisenbahn- und Verkehrsunternehmen (EVU).

Symbolfoto: Von Konrad Weiss / Shutterstock.com

Die Klägerin ist angeblich Halterin von mehr als 2.300 Wagen, ihre Haltereigenschaft soll sich aus den Regeln des Eisenbahnrechts (AEG) und nach den Regeln des Allgemeinen Vertrags für die Verwendung von Güterwagen (AVV, siehe Anlagenkonvolut K1, in der Fassung vom 1. Januar 2013.) richten. Der AVV regelt auch das schadensrechtliche Verhältnis zwischen Haltern von Wagen und EVU, die solche Wagen befördern. Die Klägerin hat diesen Vertrag am 1. Juli 2006, die Beklagte hat ihn am 1. Juli 2007 gezeichnet. In Art. 2.3 AVV ist bestimmt, dass die Bestimmungen des multilateralen Vertrags zwischen den Vertragsparteien gelten, soweit sie untereinander nichts anderes vereinbart haben.

Die Beklagte bot der Klägerin am 12. Februar 2013 an (Anlage K3a-K3d), mit PKW beladene Wagen vom Bremen nach Cuxhaven zu bringen und die entladenen Wagen der Klägerin am nächsten Tag leer von Cuxhaven nach Bremen zurückzubringen. In ihren ergänzenden Bestimmungen auf Seite 3 ihres Angebots bezieht sich die Beklagte für die Beförderung von Gütern und die Haftung für Güterschäden auf die frachtrechtlichen Vorschriften des HGB und der ADSp. Der Pauschalpreis von 6.300,00 € netto schloss u. a. die Gestellung von Rangierer und Wagenmeister in Cuxhaven ein. Die beladenen bzw. leeren Autotransportwaggons waren in Bremen bzw. Cuxhaven jeweils zur Abfahrt bereitzustellen. Die Klägerin nahm dieses Angebot so am 14. Februar 2013 (Anlage B1) an.

Der Transport mit den beladenen Wagen fand am 13. Februar 2013 und die Rückfahrt mit den leeren Wagen am 14. Februar 2013 statt. Der für die Rückfahrt in Cuxhaven gebildete Güterzug bestand aus 20 Wagen. Bei […]


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