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Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag

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LG Aachen – Az.: 8 O 332/18 – Urteil vom 23.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag.

Die im Jahre 1942 geborene Klägerin ist seit Jahren alleinstehend. Am 27.05.2018 veröffentlichte die Beklagte im Wochenblatt „T“ ein Inserat betreffend die Partnersuche eines „K“. Am Ende der Anzeigen stand “ H GmbH“ nebst entsprechender Telefonnummer. Über diese Telefonnummer rief die Klägerin die Beklagte sogleich am 27.05.2018 an. In diesem Gespräch vereinbarten die Parteien den Besuch eines Mitarbeiters der Beklagten für den folgenden Tag.

Am 28.05.2018 besuchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin in ihrer Wohnung im I.

Im Verlauf des Besuchs unterzeichnete die Klägerin mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Hierbei verpflichtete sich die Beklagte neben der Beratung der Klägerin zur Partnersuche zur Erstellung eines schriftlichen Personalbogens der Klägerin sowie eines Partnerwunschbogens, ferner zur Bewertung der Daten der Klägerin und zum Abgleich mit ihrem – der Beklagten – Kundenbestand. Die Beklagte verpflichtete sich ferner, auf der Grundlage dieses Abgleichs 21 Partnervorschläge für die Klägerin zusammenzustellen (Partnerdepot).

Der Klägerin wurde in dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zudem das Recht eingeräumt, die Partnervorschläge innerhalb der Vertragslaufzeit von sechs Monaten jederzeit in beliebiger Anzahl abzurufen bzw. von der Beklagten geliefert zu bekommen. Als Gegenleistung war von der Klägerin an die Beklagte ein Honorar von 8.500,00 Euro zu entrichten.

Weiter unterzeichnete die Klägerin eine Widerrufsbelehrung (Anlage 3, Anlagenheft I). Sie unterzeichnete weiterhin eine Erklärung, nach der die Beklagte mit ihrer Dienstleistung sofort beginnen solle und ihr – der Klägerin – bewusst sei, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei (Anlage 7, Anlagenheft I). Ferner unterzeichnete die Klägerin am 28.05.2018 eine Zusatzvereinbarung (Anlage 2, Anlagenheft I), in der das Kündigungsrecht von Beginn des Vertragsverhältnisses für beide Parteien ausgeschlossen wurde und sie – die Klägerin – das Recht erhielt, „auch noch nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich weitere Personenvorschläge ohne zahlenmäßige oder zeitlich[…]


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