Die Wohnungskündigung des Mieters
Ein Wohnungsumzug ist oftmals eine aufregende und hektische Angelegenheit. Bei allem Umzugsstress sollten Mieter jedoch nicht vergessen, ihre Mietwohnung richtig und rechtzeitig zu kündigen. Um einen Wohnraummietvertrag aufzulösen ist es nämlich notwendig, sämtliche Eigenarten des Mietrechts mit einzubeziehen. Ohne die Beachtung aller gesetzlichen Feinheiten riskiert der Mieter, dass der Mietvertrag auch nach dem Auszug noch weiterläuft. Aus diesem Grund sollte der Mieter die formalen „Fallstricke“ kennen und ihnen aus dem Weg gehen, damit die Kündigung nicht unwirksam ist.
Die Formalien der Kündigung
Sie möchten in eine andere Wohnung umziehen? Kündigen Sie Ihre alte Wohnung richtig um unnötigen Ärger und weitere Kosten zu vermeiden. Foto: Di Studio/Bigstock
Die Kündigung eines Mietvertrages kann formal nur wirksam sein, wenn sie schriftlich erfolgt, § 568 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass die Kündigung dem Vermieter niedergeschrieben und eigenhändig unterschrieben überreicht werden muss. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Fax oder E-Mail genügen somit nicht. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Mieter beteiligt, kann eine Kündigung nur von allen Hauptmietern ausgesprochen werden. Hierzu müssen alle in den Mietvertag eingebundenen Mieter die Kündigung unterschreiben oder entsprechend eine eigene Kündigung einsenden. Eine Kündigung des Mietvertrages durch einen Bevollmächtigten ist nur mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht möglich.
Die Kündigungsfristen
Die Parteien eines Mietvertrages können grundsätzlich nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Der Mieter eines unbefristet abgeschlossenen Mietvertrages muss gemäß § 573 c Abs. 1 BGB zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.