LG Lüneburg – Az.: 6 S 62/13 – Urteil vom 20.11.2013
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 28.06.2013 aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagten zunächst auf Grund fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigung gemäß Schreiben vom 28.08.2012 (Anlage K 1, Bl. 4, 5) auf Räumung des Mietobjektes in … Nr. …, …, in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten ihrerseits am 16.04.2013 (Bl. 212) fristlos wegen Störung des Vertrauensverhältnisses gekündigt hatten und am 30.04.2013 auszogen, hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigung nicht angeschlossen.
Die Beklagten mieteten das Wohnhaus des Klägers ab dem Oktober 2006 für eine Nettomiete in Höhe von 500,00 €. Sie tätigten Investitionen in das Haus, wobei der Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls war deshalb ein langfristiger Mietvertrag von 15 Jahren abgeschlossen worden. Zudem wurde von ihnen im Jahre 2007 ein Nebengebäude für eine Nettomiete von 300,00 € angemietet.
Im Verlaufe des Mietverhältnisses hing die Decke im Flur des Obergeschosses des Wohnhauses immer mehr durch und es bestand die Gefahr des Einsturzes. Vom dem Flur im Obergeschoss führt die Treppe in den Flur des Erdgeschosses. Sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss gehen von den Fluren mehrere Türen zu den angrenzenden Zimmern ab. Am 05.06.2012 erschien der von dem Kläger beauftragte Handwerker, um – so die Beklagten – Maß für die durchzuführenden Arbeiten zu nehmen oder – wie der Kläger behauptet – schon mit den Arbeiten zu beginnen. Jedenfalls stürzten am 05.06.2012 Teile der Lehmdecke herab, ohne dass vorher die Türen im Erd- und Obergeschoss abgedichtet bzw. Möbel abgedeckt worden wären. In der Zeit vom 06. – 08.06.2012 erfolgte der Einbau der neuen Decke. Am 10.06.2012 fand ein Ortstermin mit dem Kläger, den Beklagten und einem Maler statt. Der Kläger war bereit, die notwendigen Malerarbeiten auf seine Kosten durchführen zu lassen. Dem Begehren des Klägers, dass die Arbeiten am Abend ausgeführt werden sollten, erteilten die Beklagten eine Absage. Mit Schreiben vom 13.06.2012 (Anlage B 5, Bl. 85) baten sie den Kläger um eine Malerbenennung. Darauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2012 (Anlage B 6, Bl 86) und teilte mit, dass er noch immer schockiert sei[…]