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Betriebsübergang – Berufen auf nicht erfolgten Betriebsübergang – Verwirkung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 26 Sa 551/16, Urteil vom 16.06.2016

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 – 37 Ca 8628/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2011 wegen eines Betriebsübergangs endete oder darüber hinaus weiterhin fortbestanden hat und -besteht.

Der Beklagte war bei der Klägerin in deren Berliner Betrieb beschäftigt. Die Klägerin ist im Bereich Industrieprodukte, insbesondere Holz- und Kunststoffprodukte tätig und verfügte in Deutschland über drei Produktionsstandorte, nämlich den Berliner Betrieb, einen in Oberstenfeld und einen in Thüringen. Der 1969 gegründete Berliner Betrieb war nach mehreren gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungen 2006 von der Klägerin übernommen worden. Betriebsleiter war ab 1999 Herr D.. Die Klägerin führte den Betrieb als selbstständige Niederlassung. Sie war Mitglied im Arbeitgeberverband Holz Kunststoff Nord-Ost e.V. und wandte – wie schon ihre Rechtsvorgängerinnen – die für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Berlin-Brandenburg geltenden Tarifverträge an. Zuletzt fertigte die Klägerin in Berlin Fassaden- und Balkonprofile mit 34 überwiegend langjährig Beschäftigten, von denen 27 in der Produktion tätig waren. Ein Betriebsrat war gebildet. Ferner existierte ein Gesamtbetriebsrat.

Am 28. Oktober 2010 schloss die Klägerin mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich über die beabsichtigte Ausgliederung und Übertragung der betrieblichen Aktivitäten an den drei Produktionsstandorten auf eine neu zu gründende KG, die Industriewerke W. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Industriewerke W.). Sämtliche Vermögensgegenstände einschließlich der Lizenzrechte sollten bei der Klägerin verbleiben. Einkauf, Vertrieb, Forschung und Entwicklung sollten in ihrem Namen durch die neue Gesellschaft besorgt werden. Ferner sollte die neue Gesellschaft die gesamte Produktion und sämtliche Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden übernehmen. Die Finanzierung der neuen Gesellschaft sollte durch die Klägerin erfolgen und durch langfristige Verträge gesichert werden. Für den Bereich Produktion sollten Werkverträge und für die Bereiche Forschung, Entwicklung, Einkauf, Vertrieb und Finanzen Dienstleistungsverträge geschlossen werden. Nach § 4 des Interessenausgleichs gingen die Gesamtbetriebsparteien davon aus, dass durch die Umstrukturierung für die B[…]


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