VG München, Az.: M 23 K 13.3702, Urteil vom 23.03.2015
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichens.
Dem Kläger waren auf seinen Antrag am 19. Juli 2002 hin von der Beklagten die roten Oldtimer-Kennzeichen „…“ zugeteilt worden.
Der Kläger wurde durch seit … April 2012 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts … (…) vom … April 2012 wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern in 23 tatmehrheitlichen Fällen, hiervon in 3 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Auf die Schilderung des jeweiligen Tatherganges (S. 8 ff. des Urteils des LG – Bl. 180 ff. der Behördenakte – BA) wird Bezug genommen.
Nach vorheriger Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 12. April 2013 (Niederschrift, Bl. 262 BA) erließ die Beklagte am … Juni 2013, zugestellt am 26. Juli 2013, den streitgegenständlichen Bescheid (Bl. 264 ff. BA), wonach die Zuteilung der roten Oldtimer-Kennzeichen „…“ widerrufen (1.) und dem Kläger auferlegt wurde, den besonderen Fahrzeugschein „…“, das Fahrtennachweisbuch „…“ und die Kennzeichenschilder „…“ unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche ab Bestandskraft des Bescheides bei der KFZ-Zulassungsstelle vorzulegen (2.), widrigenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 250,– EUR angedroht wurde (3.).
Dies wurde im Wesentlichen unter ausführlicher Schilderung des Sachverhalts damit begründet, dass sich der Kläger aufgrund widerrechtlicher Verwendung der roten Dauerkennzeichen seiner Eltern sowie aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Missbrauchs von Wegstreckenzählern auch für die Verwendung des roten Oldtimerkennzeichens als unzuverlässig erwiesen habe. Damit sei eine wichtige Erteilungsvoraussetzung für die roten Oldtimerkennzeichen weggefallen. Die Zuteilung habe gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. §§ 16Abs. 3, 17 Abs. 1 und 2 FZV widerrufen werden können. Die Abwägung gehe zu Lasten des Klägers. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bleibe schon deswegen gewahrt, da der Kläger die Möglichkeit habe, die auf da[…]