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Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen von Regelfahrverbot – Voraussetzungen

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AG Dortmund, Az.: 729 OWi – 257 Js 1462/18 – 219/18, Urteil vom 16.10.2018

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EURO verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 80,00 EURO jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

– §§ 41 Abs. I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.8 BKat –
Gründe
Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Von Beruf ist er stellvertretender Filialleiter einer …-Filiale. Für den Fall einer Verurteilung wünschte sich der Betroffene 80,00 EURO-Raten. Neben seinem Verdienst im Getränkemarkt von etwa 1.640,00 EURO hat der Betroffene noch einen Nebenjob als Kellner, in dem er monatlich zwischen 300,00 und 400,00 EURO verdient. Seine Arbeitshin- und -rückwege bewältigte der Betroffene mittels PKW. Zu seinem Arbeitsplatz beim …-Getränkemarkt könnte der Betroffene jederzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Soweit er ein- bis zweimal wöchentlich mit seinem Privatfahrzeug auch dienstliche Fahrten für seinen Arbeitgeber (…-Getränkemarkt) durchführt, so wäre dies nach Angaben des Betroffenen auch anders organisierbar. Der Betroffene hat seinem Arbeitgeber noch nicht das ihm drohende Fahrverbot offenbart.

Auf Nachfrage konnte der Betroffene auch nicht sagen, ob ihm wohl eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses drohen würde.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 26.11.2014 (Rechtskraft: am selben Datum) verurteilte ihn das Amtsgericht Hagen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EURO, entzog die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperre fest. Die Fahrerlaubnis wurde am 27.05.2015 neu erteilt.

2.

Am 12.05.2016 (Rechtskraft: 02.06.2016) setzte die Bußgeldbehörde der Stadt Hagen gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der Sicherheitsprüfung zur fälligen Hauptuntersuchung eine Geldbuße von 60,00 EURO f[…]


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