OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 21/19 – Urteil vom 17.12.2019
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2019 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist Miteigentümer des Grundstücks Flur ###, ### in V### Die Klägerin ist im Bereich der Bauwirtschaft tätig und bebaut und vermarktet eigene und fremde Grundstücke.
Auf dem Grundstück des Beklagten steht ein seit mehreren Jahren unbewohntes, baufälliges Gebäude. Grenzständig zum Nachbargrundstück der Zeugin K### befindet sich eine sanierungsbedürftige, von Feuchtigkeit betroffene Giebelwand. Hierüber stritt der Beklagte mit der Zeugin K### im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Mönchengladbach (Az. 11 OH 3/10). Dort erstellte der Sachverständige B. ein Gutachten vom 4. Oktober 2010 (GA 7-13) und ein Ergänzungsgutachten vom 9. März 2011 (GA 15-17). Hierauf wird Bezug genommen.
Weiterhin befindet sich unter dem Grundstück eine unterirdisch verlaufende Wasserleitung, welche weder grundbuchrechtlich noch baulastenmäßig erfasst ist und von der der Beklagte Kenntnis hat.
Am 26. März 2014 schloss der Beklagte mit dem Zeugen T### einen Maklervertrag (GA 202). Über den Zeugen T### erfuhr die Klägerin von den Verkaufsabsichten des Beklagten.
Am 3. April 2014 schloss die Klägerin mit dem Zeugen Sch. einen Beratervertrag (Anl. K03, GA 20-22). Hierin verpflichtete sich die Klägerin, dem Zeugen Sch. EUR 15.000,– für die Beratung für das Bauvorhaben „###, Erstellung von Häusern, insbesondere für die Vertragsgestaltung und Vertragsanbahnung des Ankaufs vom Grundstück und der Objektvermarktung“ zu zahlen. Die Klägerin plante zunächst die Errichtung eines Gebäudes mit sechs Wohneinheiten und stellte das Projekt auf der Immobilienbörse in ### im Mai 2014, welche der Zeuge T### organisiert hatte, vor. Nachdem sie diese Planung im Hinblick auf den vom Beklagten genannten Kaufpreis von EUR 165.000,– für […]