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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Auffahrunfall bei geringer Geschwindigkeit – Unfallmanipulation

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LG Paderborn, Az.: 3 O 174/15, Urteil vom 20.06.2016

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.082,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.03.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.07.2015 zu zahlen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2) ist Halter und Fahrer eines Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … , der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war.

Symbolfoto: monkeybusinessimages /Bigstock

Zwischen den genannten Fahrzeugen kam es am 12.01.2015 gegen 16:25 Uhr auf dem M in Paderborn zu einem Zusammenstoß dergestalt, dass der von dem Beklagten zu 2) geführte PKW VW Golf auf den davor im gleichgerichteten Verkehr befindlichen PKW Mercedes des Klägers, geführt von dessen Tochter (Zeugin N), auffuhr. Gegenüber dem Beklagten zu 2) wurde von der von ihm hinzu gerufenen Polizei bei Aufnahme des Unfalls ein Verwarngeld von 35 EUR ausgesprochen und gezahlt.

Unter Vorlage eines Privatgutachtens M begehrte der Kläger mit Schreiben vom 02.02./ 04.02.2015 gegenüber der Beklagten zu 1) Zahlung in Höhe von 5.176,32 EUR sowie einer Unkostenpauschale von 30,00 EUR und – insofern wurde wegen einer Abtretung Leistung direkt an die Privatsachverständige begehrt – 875,84 EUR wegen der Kosten des eingeholten Gutachtens.

Trotz nochmaliger Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 09.03.2015 unter Fristsetzung bis zum 16.03.2015 erfolgte von Seiten der Erstbeklagten keine Regulierung. Vielmehr erklärte diese mit Schreiben vom 13.03.2015 und 25.03.2015, das kein erstattungsfähiger Anspruch des Klägers vorliege.

Der Kläger behauptet, dass ihm die oben aufgeführten Ansprüche infolge des Unfallereignisses vom 12.01.2015 zustünden, da insbesondere kein manipuliertes Unfallgeschehen vorliege. Da die Erstbeklagte vorgerichtlich seiner Zahlungsaufforderung n[…]


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