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Fahrerlaubnisentziehung – MPU-Anordnung wegen Nötigungsversuch

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Kläger verliert Rechtsstreit: Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Straftaten bleibt bestehen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat am 4. April 2022 entschieden, dass einem Kläger aufgrund von mehreren Straftaten die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Der Kläger hatte versucht, mit einer Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorzugehen. Das Landratsamt Augsburg hatte ihm aufgrund von Nötigung im Straßenverkehr und Beleidigung die Fahrerlaubnis entzogen. Zuvor hatte das Amtsgericht Augsburg den Kläger wegen Beleidigung, Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Das Landratsamt hatte ihn daraufhin aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Kläger erschien zum Untersuchungstermin, legte das Gutachten jedoch nicht vor. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger erhob Klage, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Fragestellung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung fahreignungsbezogen und rechtmäßig sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg, da der Kläger den Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt hatte. Das Gericht betonte, dass Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, auch Rückschlüsse auf das Verhalten im Straßenverkehr zulassen können.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 22.1266 – Beschluss vom 12.08.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B, BE, L, T, C, CE, C1 und C1E.

Mit seit 2. August 2016 rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. Juni 2016 verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Wegen der darüber hinaus zur Anzeige gebrachten Nötigung und Körperverletzung sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO von der Verfolgung ab. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 12. März 2016 nach einem Fußballspiel, an dem auch sein Sohn teilgenommen hatte, dem Schiedsrichter auf dessen Weg zur Kabine hinterhergelaufen war und ihn als „Fettsack, Vollidiot und Drecksack“ bezeichnet hatte. Vor der Kabine äußerte er weiter, was die „Scheiße“ solle, und forderte den Schiedsrichter auf „Komm mit ins Gebäude, dann klären wir das!“.

Mit im Schuldspruch[…]


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