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Leistungsfreiheit bei Falschangaben zum Unfallhergang

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 43/16 – Urteil vom 27.09.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2016 – 14 O 52/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.324 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung wegen eines Unfallgeschehens vom 05.06.2014.

Der Unfall hatte sich gegen 8:05 Uhr auf der Autobahn A 31 in Fahrtrichtung Dijon in Höhe Val de Meuse ereignet. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Fahrzeug von dem Ehemann der Klägerin in deren Beisein geführt. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.

In dem Schadensbericht des Peloton motorisé des Rolampont – N° D’ordre gendarmerie: 26/2014 – (Bl. 128 d.A.) war der Schaden als Auffahrunfall, bedingt durch einen Sekundenschlaf des Ehemannes der Klägerin, protokolliert worden. Danach soll das Fahrzeug der Klägerin mit seiner linken vorderen Seite auf die rechte hintere Seite des vorausfahrenden LKW-Anhängers aufgefahren sein. Unstreitig hatten sich Fahrzeugteile des LKW gelöst.

In der schriftlichen Schadensanzeige vom 06.08.2014 (Bl. 129 ff. d.A.) gab die Klägerin zum Unfallhergang unter anderem folgendes an: „In Frankreich auf d. A 31 in Richtung Dijon unterwegs. Vorausfahrenden LKW verliert Unterfahrschutz (…) dieser fliegt direkt in Motorraum im Bereich der Fahrerseite und zerstört kompletten Front. Fahrzeug dreht sich …“. Die Geschwindigkeit des versicherten Fahrzeugs gab die Klägerin mit 75 km/h an.

Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Erbringung von Versicherungsleistungen unter Bezugnahme auf den Schadensbericht der französischen Gendarmerie wegen arglistiger Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Durch die Falschangaben habe die Klägerin verdecken wollen, dass ihr Ehemann am Steuer eingeschlafen sei, was die Beklagte zu Kürzung ihrer Leistungen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß A.2.16.1 AKB (Bl. 91 d.A.) berechtigt hätte.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin an ihrer Unfallschilderung festgehalten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Inhalt des französischen Schadensberichts sei nur durch Verständigungsschwi[…]


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