Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 51/20 – Beschluss vom 22.05.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt als Inhaberin eines Fitnessstudios eine vorläufige Aussetzung der Untersagung des Sportbetriebs ihres Studios gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Maßnahmen zu Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg in der Fassung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30, S. 1) – SARS-CoV-2-EindV im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Gleichzeitig hat sie einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Verordnung eingereicht.
§ 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV lautet:
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt (auch soweit diese Einrichtungen Bestandteil von Beherbergungsstätten sind). Dies gilt nicht für öffentliche und private Sportanlagen unter freiem Himmel
1. zur Wahrnehmung schulischer Bewegungsangebote,
2. ab dem 15. Mai 2020 für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport.
Symbolfoto: Von Oleksandr Zamuruiev /Shutterstock.comSatz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes- oder Landesstützpunkten oder an den Olympiastützpunkten. Er gilt auch nicht für den Betrieb von öffentlichen und privaten Marinas, Bootsanlegestellen und vergleichbaren Einrichtungen.
Die Antragstellerin beantragt, § 6 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV des Antragsgegners vom 8. Mai 2020, soweit darin das Betreiben eines privaten Fitnessstudios untersagt wird, einstweilen, längstens jedoch bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag, außer Vollzug zu setzen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 V[…]