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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umlegung der Kosten für eine Mülldeponie auf die Müllgrundgebühr

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 OVG Rheinland-Pfalz
AZ: 12 A 10023/01.OVG
Urteil vom 20.09.2001
Das Urteil ist nicht rechtskräftig!

Normen: LAbfWAG § 5, LAbfWAG § 5 Abs 2, LAbfWAG § 5 Abs 2 Nr 1, LAbfWAG § 5 Abs 2 Nr 2, KAG §8 ,KAG §8 Abs 1,KAG§ 8 Abs1 S4F:1996,KAG § 8 Abs 4 S1F:1996,KAG § 7,KAG § 7 Abs 5, KAG § 7 Abs 5 S 2 F:1996

Leitsätze
1. Ein ungerechtfertigter Kostenansatz (hier: zu hohe Abschreibungen auf eine Mülldeponie) im Rahmen einer Gebührensatzkalkulation in Höhe von 6,36 % des Gesamtkostenvolumens liegt. über der Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 4 ,Satz 1 KAG.
2. Die Gebührenfähigkeit von Aufwendungen für die Errichtung einer Einrichtung entfällt nur dann, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Durchführung der Maßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat. Ein solcher offensichtlicher Verstoß ist, bezogen auf Aufwendungen für die Errichtung und den Betrieb des Müllheizkraftwerkes Pirmasens, nicht feststellbar.
3. Nachsorgekosten werden durch den gegenwärtigen Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung ausgelöst und können deshalb als Kosten den Kostenrechnungsperioden anteilig zugerechnet werden, in denen die Abfallentsorgungsmaßnahme stattfindet. Die so genannte Verstetigungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG steht dieser Praxis nicht entgegen.
4. § 5 Abs. 2 Nr. 1 LAbfWAG gestattet es, auch in einer laufenden Kostenrechnungsperiode Kosten der Nachsorge für bereits stillgelegte Anlagen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung für Nachsorgekosten schließt dies nicht von vornherein aus.
5. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe entsprechend der durch § 7 Abs. 5 Satz 2 KAG eingeräumten Ermächtigung Vorausleistungen auf Benutzungsgebühren erhoben werden sollen, ist ein Beschluss der zuständigen Kommunalvertretung ausreichend.

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abfallbeseitigungsgebühren hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil[…]


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