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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlass eines europäischen Haftbefehls wegen wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen

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AG Dortmund, Az.: 730 AR 11/19. Beschuss vom 09.07.2019

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund auf Erlass eines europäischen Haftbefehls wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund begehrt den Erlass eines sogenannten europäischen Haftbefehls gegen den Verurteilten. Dieser wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.03.2017 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Dieses Urteil wird derzeit durch die bulgarischen Justizbehörden seit dem 10.07.2018 in C vollstreckt. Dort sitzt der Verurteilte ein. Die Staatsanwaltschaft begehrt nun die Auslieferung des Verurteilten nach Deutschland. Sie selbst hat am 18.10.2018 einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

II.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines sogenannten europäischen Haftbefehls ist unzulässig, weil eine Zuständigkeit des Amtsgerichts hierfür nicht besteht. Insbesondere besteht eine solche Zuständigkeit entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft nicht nach § 457 Abs.3 S.3 StPO. Weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts als „Gericht des ersten Rechtszuges“ zum Erlass eines europäischen Haftbefehls.

Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil es sich bei der Vorschrift um eine nationale Rechtsgrundlage für notwendig werdende gerichtliche Entscheidungen zur Vollstreckung eines nationalen Vollstreckungshaftbefehls handelt. Gemeint sind dabei solche Maßnahmen, welche die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde aufgrund eines bestehenden gesetzlichen Richtervorbehaltes nicht selbst umsetzen darf (z.B. die körperliche Untersuchung des Verurteilten nach § 81a StPO oder die Durchsuchung von Wohnungen oder Personen nach §§ 102, 103 StPO (vgl. MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, StPO § 457 Rn. 38). Für derartige „Fahndungsmaßnahmen“ statuiert die Vorschrift eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtzuges. Die Zuständigkeit zum Erlass eines europäischen Haftbefehls ergibt sich dagegen aus der Umsetzung des europäischen Rahmenbeschlusses 2002/584 des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (Rahmenbeschluss 2002/584) . Der nationale Gesetzgeber hat diesen Rahmenschluss im Achten Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzt. Aus dem IRG ergibt sich durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses auch ei[…]


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