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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Sicherheitsleistung

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Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 3 U 45/17, Urteil vom 30.01.2018

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19.05.2017, Az. 2 O 206/16, abgeändert und die Klage – auch in der Form des im Berufungsverfahren geänderten Klageantrages – abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028,00 € verurteilt worden ist und ihm zur Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt worden ist.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 85 % und der Beklagte 15 %. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Yastremska /Bigstock

Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe, soweit er als Vorerbe zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028 € verurteilt worden ist.

Die Parteien sind Vater und Sohn. Am 24.06.2013 verstarb die Mutter des Beklagten und Großmutter des Klägers Frau Adele L1 (zukünftig Erblasserin). Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, dem Vater des Beklagten und Großvater des Klägers, hatte die Erblasserin am 20.07.2010 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem der Beklagte beim Tode des Längstlebenden zum nicht befreiten Vorerben und der Kläger und dessen Bruder Georg N1 als Nacherben eingesetzt worden sind. Die beiden weiteren Söhne der Eheleute, Volker L1 und Leonid R1 sind im Hinblick auf lebzeitige Zuwendungen nicht bedacht worden. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird Bezug genommen auf die Anlage K 1, Bl. 12 f.

Zu dem Nachlass gehören zwei Grundstücke. Zum einen das Grundstück R.. 3 in S1. Die Gesamtfläche dieses Grundstücks beträgt 6.765 m². Die Fläche besteht dabei aus einer Gebäude- […]


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