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Die notwendigen Kosten eines Zivilprozesses sind als außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich absetzbar, wenn die Prozessführung Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig war (BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az: VI R 42/10).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/prozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar_1229/