Die Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag: „…wird den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum ersten April und ersten Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten….“ ist unwirksam, da sie die Kunden entgegen von Treu und Glauben benachteiligt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.05.2009, Az.: 11 U 61/07 (Kart)). Aus der vorgenannten Klausel lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Gaspreis angepasst werden kann.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung und die Bedeutung der Sozialen Auslauffrist Die Frage der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung, insbesondere unter Berücksichtigung einer sozialen Auslauffrist, stellt ein prägnantes Thema im Arbeitsrecht dar. Hierbei geht es um die Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers, der sich gezwungen sieht, eine Kündigung auszusprechen, und den […]