LG Bremen, Az.: 4 T 679/16, Beschluss vom 09.03.2018
1. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostenberechnung des Antragsgegners gemäß Rechnung-Nr. … vom 09.11.2016 über € 17.576,66 in der Gestalt des Berichtigungsvermerkes vom 27.11.2017 aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners in dessen Eigenschaft als Notariatsverwahrer des bereits als Notar ausgeschiedenen weiteren Beteiligten zu 1. vom 09.11.2016 über € 17.576,66 (Bl. 3 f. d.A.) i.V.m. mit dem Berichtigungsvermerk des Antragsgegners vom 27.11.2017 (BG 14 zur Antragserwiderung = Bl. 162 d.A.).
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura / Shutterstock.comDie in den Kostenberechnungen berechneten Urkunds- und Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. (Beurkundung eines Kaufvertrages am 27.01.2011, Einholung von Verzichtserklärungen, Treuhandauftrag) sowie der jeweilige Kostenansatz ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Antragsteller hatte dort ein Grundstück an die Fa. X. GmbH verkauft, die der Antragsgegner ebenfalls auf Zahlung der durch die Tätigkeiten des weiteren Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27.01.2011 und dessen Vollzug entstandenen Gebühren in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller meint jedoch, der Beteiligte zu 1. habe als beurkundender und amtsführender Notar ihm, dem Antragsteller, gegenüber auf die Erhebung von Gebühren verzichtet, was er gemäß Abschnitt VI Rz.3.4. der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Bremer Notarkammer vom 02.02.2000 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 01.09.2000, Nr. 63, Seite 485, und vom 18.01.2001, Nr. 8, Seite 82), zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.04.2008 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14.11.2008, Nr. 121, Seite 929) auch gedurft habe, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Jedenfalls aber sei die Gebührenforderung verjährt.
Der Antragsteller beantragt deshalb, die Kos[…]