AG Frankfurt – Az.: 33 C 299/19 (51) – Urteil vom 26.06.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2540,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 2585,41 € seit dem 1. 11. 2018 und aus weiteren 30 € seit dem 1.2.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer im 6. Geschoss befindlichen Vierzimmerwohnung in der Liegenschaft XXX in Frankfurt am Main. Der monatliche Nettomietzins beträgt 1557 € zuzüglich Betriebskosten, Heizkosten und Wasserkostenvorauszahlungen, mithin 1825 € brutto. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Parteien wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Mietvertrages vom 22.4.2015 (Bl. 12-16 der Akte) verwiesen. Die Klägerin hat ursprünglich Zahlung rückständigen Mietzinses für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2019 begehrt, der Beklagte hat sich auf ein Recht zur Minderung berufen. Hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Mietzinses für den Zeitraum August 2018 bis Januar 2019 i.H.v. 75 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass nunmehr noch der Zeitraum August 2016 bis Juli 2018 streitig ist.
Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Mietzins einbehalten, hinsichtlich der Höhe wird auf die Aufstellung auf Seite 2 der Klagebegründung vom 16. 1. 2019 (Bl. 10 der Akte) verwiesen. Erstmalig mit Schreiben vom 28.6.2016 (Bl. 84-85 der Akte) hat der Beklagte der Klägerin die zu hohen Raumtemperaturen schriftlich mitgeteilt. Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um einen Gebäudekomplex mit Einkaufsmarkt im Erdgeschoss und öffentlicher Tiefgarage im Untergeschoss. Von dieser öffentlichen Tiefgarage gibt es einen direkten Zugang zu dem Einkaufsmarkt und der dazugehörigen öffentlichen Toilette. Direkt neben diesen öffentlichen Toiletten und dem Durchgang zu Tiefgarage liegt der Durchgang zum Hausflur des Beklagten. An diesem Durchgang befindet sich eine Tür, die – jedenfalls seit September 2015 – regulär nur von den Bewohnern der streitgegenständlichen Liegenschaft zunächst mit einer Chipkarte, sodann ab Dezember 2016 mit einem Schlüssel benutzt werden kann. Direkt an der Tür befindet sich jedoch ein Schalter („Not-Öffnen“), mit dem die Tür entriegelt werden kann. Die Tür bleibt dann so lange en[…]