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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und betriebliches Eingliederungsmanagement

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 3 Sa 60/15, Urteil vom 08.01.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2014 – 33 Ca 10537/14 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund auflösender Bedingung mit dem 7. August 2014 geendet hat.

II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV-L aufgrund der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von unbestimmter Dauer beendet worden ist.

Die Klägerin war bei dem Funktionsvorgänger des beklagten Landes vom 11. September 1986 an als Reinigungskraft beschäftigt. Das beklagte Land schloss mit der Klägerin unter dem 2. Juli 1991 einen Arbeitsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Klägerin ab 1. Januar 1991 als vollbeschäftigte Arbeiterin weiterbeschäftigt wird. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem BMT-G-O und den diesen ergänzenden und ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. – Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird im Übrigen Bezug genommen, Bl. 11 der Akte. – Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin betrug 39,5 Stunden. Das beklagte Land hatte die Klägerin in die Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert, die Klägerin bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.019,07 Euro. Seit dem 16. Oktober 2006 ist die Klägerin mit einem Grad von 50 als schwerbehindert anerkannt.

Die Klägerin wurde von dem beklagten Land zunächst als Reinigungskraft beschäftigt, von Oktober 1999 bis Dezember 1999 war sie als Gartenarbeiterin tätig. Ab dem 1. Januar 2000 ordnete das beklagte Land die Klägerin dem Personalüberhang zu. Die Klägerin wurde vorübergehend in einer Kita in G. eingesetzt, dort übte sie verschiedene Tätigkeiten aus. Anschließend war sie knapp ein Jahr als Telefonistin in der Telefonzentrale des Rathauses K. tätig. Vom 18. Juni 2001 an arbeitete die Klägerin im Rahmen eines Übergangseinsatzes in der Betreuungsstelle Fachbereich II des Sozialamtes des Bezirksamtes T.-K.. Im Jahr 2002 absolvierte die Klägerin den Verwaltungsgrundlehrgang. Die Klägerin absolvierte ferner verschiedene Lehrgänge an der Verwaltungsakademie, ua. Word, Exel, Outlook, Einführung in die Mediation. Am 1. Mai 2004 versetzte das beklagte Land die Klägerin zu der […]


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