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Verkehrsunfall – Reparaturkostenersatz nach Reparaturauftrag gemäß Sachverständigengutachten

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AG Coburg – Az.: 18 C 3552/20 – Urteil vom 30.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 768,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2020 bis 26.01.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche wegen angeblicher Überzahlung gegen die … anlässlich der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs, amtliches Kennzeichnen …, aufgrund des Unfallschadens vom 18.02.2020, Rechnungsnummer …, soweit sie nicht die originären Nacherfüllungsansprüche der Klägerin aus dem Werkvertrag betreffen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 768,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Am 18.02.2020 kam es zwischen dem geleasten Fahrzeug der Klägerin und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten sowie die Ermächtigung der Klägerin alle fahrzeugbezogenen Ansprüche geltend zu machen, ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Reparaturkosten sind in Höhe von 5.586,60 € angefallen, auf die die Beklagte 4.817,98 € gezahlt hat. Die Beklagte hat die Kleinersatzteilkosten sowie Kosten für den Aus-/ Einbau der Seitenscheibe hinten links gekürzt und die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung, die Probefahrt und der Fahrzeugreinigung nicht erstattet. Mit Schreiben vom 26.01.2021 erklärte die Beklagte die Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt wegen möglicherweise nicht erforderlicher Arbeiten in Höhe des Klagebetrages.

Nachdem eine Erstattung des restlichen Betrages von 768,63 € nicht erfolgte beantragt die Klägerin

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 768,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Kosten zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB und damit nicht erstattungsp[…]


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