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Maklercourtage – Verwirkung wegen Falschinformationen über wesentliche Fragen des Käufers

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OLG Koblenz, Az.: 2 U 1482/18, Beschluss vom 02.05.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13.11.2018, Az. 1 O 17/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.05.2019.
Gründe
Der Kläger beansprucht als Makler von dem Beklagten als Käufer einer Eigentumswohnung, die dieser auf Grund der Vermittlung des Klägers erworben hatte, Zahlung von Maklercourtage.

Symbolfoto: fizkes/ Bigstock

Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger habe seinen Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage analog § 654 BGB verwirkt, da er grob leichtfertig Vertragspflichten verletzt und sich dadurch seines Lohnes unwürdig erwiesen habe. Hierzu behauptet der Beklagte, der Kläger habe ihm das Vorhandensein eines zu der Wohnung gehörenden Kellers zur alleinigen Nutzung zugesichert. Zudem habe der Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen behauptet, die Teilungserklärung liege noch nicht vor und werde erst im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erstellt. Auf Nachfrage habe der Kläger versichert, dass der Beklagte in der WEG nicht überstimmt werden könne, da nach Kopfteilen abgestimmt werde und es außer ihm nur noch einen weiteren Eigentümer gebe. Tatsächlich gab es unstreitig zwei weitere Eigentümer. Auch eine Teilungserklärung lag bereits vor. Gemäß § 7 dieser Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der Maklercourtage wegen Verwirkung analog § 654 BGB abgewiesen.

Es hat eine grob leichtfertige Verletzung […]


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