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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerhaftung – grobe Fahrlässigkeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR 125/71
Urteil vom 18.01.1972

Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unsere Übersichtsseite zur Arbeitnehmerhaftung!

Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 1971 – 3 Sa 7/70 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Der Beklagte war von Mitte 1967 bis Anfang 1969 als Kraftfahrzeugmechaniker beim Kläger, der eine Tankstelle betreibt, beschäftigt. Am 27. Januar 1969 erteilte der Kläger dem Beklagten morgens den Auftrag, die Ehefrau des Klägers, die ebenfalls in der Tankstelle arbeitet, von ihrer Wohnung abzuholen und sie zur Tankstelle zu bringen. Der Beklagte fuhr mit dem Opel Commodore des Klägers, der mit Gürtelreifen ausgerüstet war. In einer langgezogenen Rechtskurve geriet er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit dem Fahrzeug auf der dort eisglatten Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Durch den Zusammenprall wurden die Insassen beider Fahrzeuge verletzt; an beiden Wagen entstand Totalschaden. – Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt.
Mit der Klage macht der Kläger Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geltend. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Er sei vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf die glatte Fahrbahn hingewiesen und ermahnt worden, vorsichtig zu sein. Die vom Beklagten trotz dieser Warnung eingehaltene Geschwindigkeit von 80 km/h sei viel zu hoch gewesen. Außerdem habe der Beklagte nicht den Opel Commodore benutzen dürfen, sondern den bei der Tankstelle abgestellten Opel Kadett fahren sollen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.610,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 11. März 1969 zu bezahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 27. Januar 1969 entstanden ist.[…]


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