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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – unternehmerische Entscheidung – Massenentlassungsanzeige

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 23 Sa 1553/15, Urteil vom 06.01.2016

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2015 – 39 Ca 2895/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Der am …. 1960 geborene Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, war seit dem 1. Mai 1992 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt vollzeitig als Angestellter in der Fluggastabfertigung gegen eine monatliche Vergütung von 2.500,– € brutto.

Symbolfoto: Andrii Yalanskyi / Shutterstock.com

Die im Jahr 2011 gegründete Beklagte erbrachte seit Mai 2012 Passagedienstleistungen auf den Flughäfen Berlin-T. und Sch. für ihre alleinige Auftraggeberin, die G. Berlin GmbH & Co. KG (GGB), die zugleich Kommanditistin der Beklagten und allein stimmberechtigte Gesellschafterin ist. Die Beklagte und die GGB gehören zur W.-Gruppe, die etwa 80 % der Bodendienstleistungen am Flughafen Berlin-T. erbringt. Die GGB führte als Rechtsvorgängerin der Beklagten sämtliche Vorfeld- und Passagedienstleistungen an den Flughäfen T. und Sch. mit ihrem Betrieb durch. Sie spaltete ihren Betrieb im Jahr 2011 in die vier Bereiche Verwaltung, Passage, Vorfeld und Werkstatt mit jeweils rechtlich eigenständigen Betrieben auf, von denen die Beklagte seit Mai 2012 die Passagedienstleistungen übernahm. Im Juni 2014 spaltete die Beklagte ihren Betrieb in die Betriebsteile T. und Sch. auf und übertrug den Betriebsteil Sch. im Wege eines Betriebsüberganges auf eine neu gegründete Gesellschaft. Die GGB beschäftigt neben der Geschäftsführerin keine Arbeitnehmer mehr, die Beklagte beschäftigte zuletzt etwa 190 Arbeitnehmer. Komplementärinnen der Beklagten und der GGB sind jeweils Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter natürliche Personen sind. Kommanditistin der[…]


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