OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 47/16 – Beschluss vom 08.11.2016
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das beteiligte Land wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages, den in Abteilung II lfd. Nr. 4 des Grundbuchs eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen. Der Beteiligte zu 2. ist aufgrund Erbfalles Eigentümer des betroffenen Grundstücks geworden. Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum seiner am 25. Dezember 2007 verstorbenen Tante (im Folgenden: Erblasserin). Der laut ihren Angaben im Testament am 11. August 1990 geborene Beteiligte zu 2. ist mit notariellem Testament vom 23. November 2006 zum alleinigen und befreiten Vorerben eingesetzt geworden. Der Nacherbfall soll mit dem Tod des Vorerben eintreten.
Die Erblasserin hatte Testamentsvollstreckung für den Fall angeordnet, dass der Beteiligte zu 2. bei Eintritt des Erbfalles das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Unter Ziff. V. 1. hat sie u.a. Folgendes bestimmt:
„ …
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Frau Rechtsanwältin [Name der Beteiligten zu 3.], ersatzweise Herrn Rechtsanwalt R.O., … Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen Nachfolger zu benennen. Ersatzweise soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen [Name des Beteiligten zu 2.] zu verwalten. Er hat das angeordnete Vermächtnis zu erfüllen.“
Der Beteiligten zu 3. wurde am 4. Juli 2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, das – ihrem Antrag entsprechend – weder auf die zeitliche Beschränkung der Anordnung noch auf die im Testament vorgesehene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hinwies.
Auf Antrag des beteiligten Landes wurde am 19. März 2013 in Abt. III Nr. 4 des Grundbuchs eine Zwangssicherungshypothek über 100.000,00 € eingetragen. Ferner hat das beteiligte Land wegen Steuerforderungen (Erbschaftssteuer und Zinsen) den Anspruch des Beteiligten zu 2. auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 gemäß §§ 309 ff. AO gepfändet und eingezogen. Mit weiterer Verfügung vom 28. Januar 2016 hat es wegen der vorbezeichneten Steuerforderungen auch den Anspruch des Beteiligten zu 2. auf Herausgabe des […]