Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Insolvenz – Verzicht auf Erbe und Vermächtnis

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass bis zur Annahme oder zur Ausschlagung (§§ 1942 ff BGB) vorläufig in die Masse (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 35 Abs. 1 InsO). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die wirksame Ausschlagung beseitigt den Anfall der Erbschaft von Anfang an (§ 1953 Abs. 1 BGB). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse, aus der die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist (BGH, Urteil v. 20.12.2012, Az. IX ZR 56/12).
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen, auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfechtung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 Abs. 1 InsO stehen und die gesetzgeberische Entscheidung außer Kraft setzen. Wenn aber die Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) anfechtbar sein. Denn der Verzichtende gibt – bezogen auf die Erbenstellung – noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht. Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt.

Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer. Seine Forderung kommt – wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat – mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 BGB) und fäl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv