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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Rückstands mit Mieterhöhungsbeträgen

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LG Hamburg – Az.: 311 S 60/10 – Urteil vom 02.09.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 26.08.2010, Az. 812 C 186/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

und beschließt:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 4.184,16 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin als Vermieterin einer Genossenschaftswohnung verlangt die geräumte Herausgabe der von der Beklagten genutzten Wohnung, bei der es sich um preisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnraum handelt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.08.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung vom 07.07.2009 gegenüber dem Treuhänder entfalte bereits keine Wirkung, weil dieser nicht Empfangsvertreter der Beklagten zu 1) sei und die Kündigung sich nur an ihn richte. Die weiteren erklärten Kündigungen seien ebenfalls unwirksam. Die §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB seien auf den streitgegenständlichen Dauernutzungsvertrag nicht unmittelbar anwendbar, weil die Klägerin in § 4 Abs. 4 dieses Vertrages ihr Kündigungsrecht dahingehend beschränkt habe, dass das Nutzungsverhältnis nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden könne, wenn wichtige berechtigte Interessen der Genossenschaft eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses erforderlich machen. Die Vertragsklausel sei in der Weise auszulegen, dass § 4 Abs. 2 vollständig das Kündigungsrecht des Mieters und § 4 Abs. 4 vollständig das Kündigungsrecht des Vermieters regele, zumal in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen Nr. 8, die das fristlose Kündigungsrecht der Genossenschaft regelt, gestrichen worden sei. Unter diesen Umständen sei für eine Kündigung durch den Vermieter Voraussetzung, dass die Kündigung den einzig zumutbaren Weg darstellt, den berechtigten Belangen der Genossenschaft Genüge zu tun. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin auch Zahlungsklage ha[…]


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