LG Köln – Az.: 20 O 206/20 – Urteil vom 09.12.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Hotel in Köln. Für dieses unterhält sie bei der Beklagten eine Firmenversicherung, die auch das Betriebsschließungsrisiko erfasst. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 22.03.2016 enthält auf Seite 14 folgende Regelung:
„Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemäß Teil B II 4 § 1
– der Versicherte Betrieb geschlossen wird gemäß B II 4 § 1 Nr. 1 (….)
Vereinbarte Tagesentschädigung: 75,00 % des Tagesumsatzes des dem Schließungszeitraum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres“.
Unter Versicherungsleistungen heißt es im Versicherungsschein:
„- Schließungsschaden gemäß B II 4 § 3 Nr. 1.1a – 30 Schließungstage (…)
Zur näheren Ausgestaltung des Versicherungsscheines insoweit wie auch im Übrigen wird auf diesen (Anlage RSG 1, Anlagenheft Kläger) Bezug genommen.
In dem Versicherungsschein beigefügten Bedingungswerk heißt es unter B II. (Anlage RSG 2, Anlagenheft Kläger):
II.4 Betriebsschließungsversicherung
§ 1 Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet – soweit dies im Versicherungsschein oder den gültigen Nachträgen zum Versicherungsschein dokumentiert ist – Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)
1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden eine Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger;
1. Krankheiten
[es folgt eine Aufzählung verschiedener Krankheiten, COVID 19 ist nicht genannt]
2. Krankhe[…]