OLG Zweibrücken, Az.: 1 OWi 1 Ss Bs 3/16, Beschluss vom 20.01.2016
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 24. September 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.
Gründe
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Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 21. November 2014 u.a. wegen eines am 5. Oktober 2014 begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze mit einer Geldbuße von 500 € belegt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene fristgemäß Einspruch eingelegt und diesen nachträglich auf die Rechtsfolgen beschränkt. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2015, in der das Verfahren hinsichtlich zwei anderer Ordnungswidrigkeiten gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Betroffene zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und eine Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache mit der zulässig ausgeführten Aufklärungsrüge Erfolg.
Die Aufklärungsrüge betrifft folgenden Sachverhalt: Anlässlich der Kontrolle am frühen Morgen des 5. Oktober 2014 haben die Polizeibeamten der Betroffenen erklärt, dass sie bis zur richterlichen Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge führen dürfe, obwohl ihr Führerschein nicht sichergestellt oder beschlagnahmt worden war. Nach mehr als zwei Wochen soll die Betroffene mitgeteilt bekommen haben, dass „die Beschlagnahme“ des Führerscheins aufgehoben worden sei.
Dieser Sachverhalt wird in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass er bei der Rechtsfolgenentscheidung nicht berücksichtigt worden ist[…]