BUNDESGERICHTSHOF
Az.: II ZR 167/06
Versäumnisurteil vom 26.11.2007
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Az.: 10 O 334/03, Entscheidung vom 20.07.2005
OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 184/05, Entscheidung vom 06.06.2006
Leitsatz:
Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen.
In dem Rechtsstreit hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2005 und das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. März 1991 bis zur Rechtshängigkeit abgewiesen worden ist.
Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.559,48 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 1. März 1991 bis 29. August 2003 und von da an in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten
Rechtszug tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den Kosten des dritten Rechtszugs tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte wurde aus Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslInvestmG) zur Zahlung von 25.559,48 € an den Kläger verurteilt, der auf § 849 BGB gestützte Zinsanspruch aber abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Zinsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter entsprechender Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts dazu, dem Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % auch für die Zeit zwischen der Überweisung des Einlagebetrags und dem Eintritt der Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die Beurteilung de[…]