AG Duisburg-Ruhrort – Az.: 8 C 57/21 – Urteil vom 11.02.2022
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort auf die mündliche Verhandlung vom 11 02.2022 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Räumung und Herausgabe eines im Klageantrag näher bezeichneten Kellerraums.
Das streitgegenständliche Objekt in der ### in 47139 Duisburg ist in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Kläger sind hierbei Eigentümer der Wohnung mit der Nummer 06 des Aufteilungsplanes. Die Beklagte ist Eigentümerin der Wohnung mit der Nummer 05 des Aufteilungsplanes.
Anlässlich eines Wasserschadens in dem streitgegenständlichen Kellerraum am 30.01.2021 stellten die Kläger fest, dass dieser zum Ablagern von Müll und Unrat genutzt wird.
Zudem wurden an die Beklagte adressierte Postsendungen und ein abgemeldetes Kennzeichen mit den Initialen der Beklagten vorgefunden.
Bereits am 01.02.2021 räumte der Zeuge ### einige Gegenstände aus dem streitgegenständlichen Kellerraum aus.
Die von den Klägern beauftragte ### Grundbesitzverwaltung AG forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2021 (Bl. 8 d.A.) auf, bis zum 05.02.2021 eine vollständige Räumung des Kellerraums vorzunehmen.
Mit E-Mails vom 13.02.2021 reagierte die Beklagte auf dieses Schreiben. In den E-Mails, welche als Anlage K6 (Bl. 60 ff. d.A.) und K7 (Bl. 64 ff. d.A.) zur Akte gereicht wurden, lautet es auszugsweise:
„(…) zuerst erkläre ich Ihnen mal, dass meine Sachen durch den xten Rohrbruch in Mitleidenschaft gezogen wurden (…)“, „(…)Dass meine Sachen den Anschein haben, als sei es Müll, bleibt durch den immensen Wasserschaden nicht aus (…)“, „UND MIR, WOLLEN SIE WAS FASELN von widerrechtlichen Nutzung des Kellerraums? Geht’s noch! (…) Die Wohnung mit Kellerraum, ist Bestandteil des Mietvertrags und der Mieter B zahlt somit dafür als Gegenleistung Miete. (.. ) Sollten Sie der Meinung sein, Sie müssten ihn den Kellerraum willkürlich entziehen, (…)“ und „Im Absatz 2, Satz 1, unterstellen Sie mir, dass ich den Keller ungefragt und ungenehmigt nutzen würde? (…) Dass man die beschädigten, nassen Sachen aus dem Keller entfernt, dürfte Ihnen eigentlich einleuchten und ist eine ganz normale Reaktion. Das Sie aber mit „100% Müll“ bezeichnen, damit können Sie uns nicht mehr schocken“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2021 (Bl. 9 f. d.A.) forderten die Kläger die Beklag[…]