Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 31/14, Urteil vom 25.02.2015
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 267/11 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.419,12 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den bei ihr versicherten Kläger zum 01.01.2012 einzustellen.
Symbolfoto: VadimGuzhva/BigstockDer Kläger war Beamter (Amtsrat) und als Betriebsprüfer im Außendienst beim Finanzamt B. tätig (siehe zu den Einzelheiten die ausführliche Tätigkeitsbeschreibung Bl. 45-52 d.A.). Er unterhält bei der Beklagten seit Oktober 1997 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. …, Anlage K1, Anlagenband Kläger). Der Letzteren lagen unter anderem die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde (Anlage K4, Anlagenband Kläger; im Folgenden: BBUZ).
Sie lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Was ist versichert?
(1) Wird der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens fünfzig Prozent berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen:
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn diese mitversichert ist Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.
[…]
(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt […].
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollstän[…]